Wir weisen daraufhin, dass Osterfeuer nur im Zusammenhang mit Brauchtums und religiösen Veranstaltungen abgebrannt werden dürfen. Es sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Anmeldung zum Abbrennen von Osterfeuern muss rechtzeitig bei der Gemeinde erfolgen.
- Die Osterfeuer dürfen nur am Karsamstag, in der Zeit von 20.00 - 24.00 Uhr abgebrannt werden (bei Schlechtwetter am Ostersonntag um die gleiche Uhrzeit).
- Kontrollieren Sie vor dem Abbrennen, ob sich nicht Tiere (z.B. Igel, Vögel usw.) in der Zwischenzeit in Ihrem Osterhaufen eingenistet haben.
- Grundsätzlich darf nur trockenes Holz und Reisig verbrannt werden, das Verbrennen von Müll (Reifen, lackiertes Holz usw. ) ist strengstens verboten.
- Bei Aufkommen von Wind, Funkenflug und vor Verlassen der Feuerstätte ist das Feuer zu löschen.
- Im verbauten Gebiet ist das Abbrennen von Abfällen, bei dem starker Rauch oder Geruchsbelästigungen zu erwarten sind, verboten.
- In einem Abstand von mindestens 50 m im Umkreis eines Osterhaufens dürfen sich keine baulichen Anlagen oder brennbare Gegenstände befinden.
- Das Abbrennen des Osterhaufens darf nur unter ständiger Aufsicht und ohne Anrainerbelästigung erfolgen. Für die erste Löschhilfe sind geeignete Löschgeräte bereitzuhalten.
- Bei drohender Gefahr ist unverzüglich die Feuerwehr, NOTRUF 122, zu verständigen. Bei weiteren Fragen können sie sich selbstverständlich gerne an uns wenden. Siehe im Impressum.